EQS-HV: Jumia Technologies AG: Bekanntmachung der -20-

(Dow Jones Newswires)

Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung am 14. August

2023 an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche

Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung

der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten

teilnehmen und seine Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl)

ausüben, so gelten die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten und

die Ausübung der Aktionärsrechte (einschließlich der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl) als

Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft

benannten Stimmrechtsvertreter unter anderem durch Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen

Formulars erteilt werden.

Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer

Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein

und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese

Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2)

Papierform.

Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine

form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Aktienbesitzes (wie oben

unter Ziffer III.2 beschrieben) erforderlich.

Weitere Rechte der Aktionäre

                            Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
                            Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
                            zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies 
                            entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
                            gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
                            Beschlussvorlage beiliegen. 
                            Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten 
                            und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der 
                            Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung bei der Berechnung dieses Zeitraums von 30 
                            Tagen nicht mitzurechnen sind. Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft 
                            daher bis spätestens zum 14. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später 
                            zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
                            Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
                            Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
                            des Vorstands über den Antrag halten, wobei der Tag des Zugangs des Verlangens nicht 
                            mitzurechnen ist und § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. 
                            Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln: 
                                          Jumia Technologies AG 
                                          Der Vorstand 
                                          - Annual General Meeting 2023 - 
                                          Skalitzer Straße 104 
                                          10997 Berlin 
                                          Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des

Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung

zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der

gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der

Gesellschaft im Bereich "Investors" unter dem Menüpunkt "Annual Meeting" und dem

Untermenüpunkt "Annual General Meeting 2023" unter

                            https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx

veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

                            Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
                            Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und 
                            /oder Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung mit Begründung sowie Vorschläge zur Wahl des 
                            Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
                            (Tagesordnungspunkt 7) zu machen. 
                            Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bis spätestens zum 30. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), 
                            über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen: 
                                          Jumia Technologies AG 
                                          Annual General Meeting 2023 
                                          Skalitzer Straße 104 
7.                                        10997 Berlin 
                                          Deutschland 
                                          oder per E-Mail: [email protected]

Soweit die Gegenanträge und Wahlvorschläge rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum 30. Juli

2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten bei der

b) Gesellschaft eingehen und zugänglich zu machen sind, werden sie den anderen Aktionären

einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über

die Internetseite der Gesellschaft im Bereich "Investors" unter dem Menüpunkt "Annual

Meeting" und dem Untermenüpunkt "Annual General Meeting 2023" unter

                            https://investor.jumia.com/agm-hv/AGM-2023/default.aspx

zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser

Internetadresse veröffentlicht.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs.

2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Die

Begründung braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt

mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand gemäß § 127 Satz 3

AktG dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs.

3 Satz 4 AktG enthält.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab

fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn

sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne

vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder

Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.

                            Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
                            In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft 
                            über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen 
              c)            Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). 
                            Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
                            der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der 
                            in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den 
                            in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern. 
                            Weitergehende Erläuterungen

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July 07, 2023 09:05 ET (13:05 GMT)